Rechtsprechung
BGH, 08.12.1977 - VII ZR 84/76 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vertretungsbefugnis - Umfang der Vertretungsbefugnis - Rechnungsprüfung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Architektenvollmacht; Rechnungsprüfung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 167
Papierfundstellen
- NJW 1978, 994
- MDR 1978, 483
- WM 1978, 241
- DB 1978, 1124
- BauR 1978, 145
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 17.12.1987 - VII ZR 16/87
Bindung an die Schlußrechnung bei Nachforderungen
Eine Meinung will, dies vor allem in Anschluß an die Rechtsprechung des Senats zur Bindung des Architekten an seine Schlußrechnung, bereits aus der Erteilung einer Schlußrechnung auch eines Bauhandwerkers einen Vertrauenstatbestand herleiten (OLG München - 9. Zivilsenat -, WM 1984, 541;… Werner/Pastor, 5. Aufl., Rdn. 957, 980;… Locher, Das private Baurecht, 3. Aufl., Rdn. 195; offenbar auch Jagenburg/Mohns/Böcking, Das private Baurecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Aufl. (1984), Rdn. 1295 unter irrtümlicher Bezugnahme auf das Senatsurteil NJW 1978, 994; vgl. ferner Schmitz Betrieb 1980, 1009, 1011; Junker ZIP 1982, 1158, 1163 f.).Darin unterscheidet sie sich von Teil- und Zwischenrechnungen, mit denen er von vornherein zu erkennen gibt, daß er seinen Werklohn noch nicht endgültig errechnet hat (Senatsurteil NJW 1978, 994).
- BGH, 11.03.1982 - VII ZR 104/81
Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Ansprüche bei Annahme der Schlusszahlung
Der Fall ähnelt insofern dem Sachverhalt in der vom Senat NJW 1978, 994 entschiedenen Sache (vgl. a. Sen.Urt. NJW 1975, 1833). - OLG Schleswig, 03.05.2005 - 3 U 116/03
Originäre Vertretungsmacht des Architekten?
Im Rahmen dieser Rechungsprüfung ist der Architekt jedenfalls befugt, Zweifelsfragen im direkten Gespräch mit dem Auftragnehmer zu klären und auch Erläuterungen der Rechnungen durch den Auftragnehmer - mündlich oder schriftlich - entgegenzunehmen (vgl. BGH NJW 1978, 994 f.).